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Bürgerbüro

Kontaktdaten


Bürgerbüro-Zentrale

Telefon: 06034/9124-0
E-Mail: info@niddatal.de

Sachbearbeiterin

Bärbel Beyer
Telefon: 06034/9124-15
E-Mail: baerbel.beyer@niddatal.de

Sachbearbeiterin

Beate Erlenmaier
Telefon: 06034/9124-14
E-Mail: beate.erlenmaier@niddatal.de

Sachbearbeiterin

Sonja Smith
Telefon: 06034/9124-13
E-Mail: sonja.smith@niddatal.de

Sachbearbeiterin

Bianca Schmidt
Telefon: 06034/9124-13
E-Mail: bianca.schmidt@niddatal.de

Zuständigkeitsbereiche

Das Bürgerbüro ist die Zentrale der Stadtverwaltung und im Einzelnen für folgendes zuständig:
- Aufenthaltsbescheinigungen
- Ausgabe von Müllsäcken und Komposttüten
- Ausweisdokumente
- Auskunftssperren
- Beglaubigungen von Kopien
- Belegung des Bürgerhauses Assenheim
- Berechtigungen für ärztliche Untersuchungen
- Betreuungsgeldantrag
- Briefwahlunterlagen
- Einwohner An-, Ab- und Ummeldungen
- Aushändigung von Elterngeldanträgen
- Fischereischeine
- Fundsachen
- Führungszeugnisse
- Gewerbeangelegenheiten/ Gewerbeanmeldungen, -abmeldungen
- Gewerbezentralregisterauszüge
- Haushaltsbescheinigungen
- Kfz-Umschreibung (nur innerhalb Wetteraukreis, nur mit FB-Kennzeichen)
- Aushändigung von Kindergeldanträgen
- Kirchenaustritt
- Lebensbescheinigungen
- Meldebescheinigungen
- Melderegisterauskünfte
- Reisegewerbekarten
- Übermittlungssperren
- Wohngeldantragsformulare
- Aushändigung von Steuerformularen
- Telefonzentrale

Das Bürgerbüro informiert:

Bei Anmeldungen/ Ummeldungen/Abmeldungen sind alle Ausweisdokumente vorzulegen.
Eine Abmeldung des Wohnsitzes ist nur notwendig, wenn Sie ins Ausland ziehen.
Ziehen Sie innerhalb von Deutschland um, müssen Sie sich nur innerhalb von zwei Wochen am neuen Wohnort anmelden. Hier müssen Sie auch die Wohnungsgeberbestätigung vorlegen.

Es ist ein Ausweisdokument vorzulegen und eine Gebühr von 13,00 € zu entrichten.
Je nach Belegart N (für eigene Zwecke) oder O (zur Vorlage bei einer Behörde) wird das Führungszeugnis zu Ihnen nach Hause oder auf eine andere Behörde geschickt.
Für die Beantragung eines Führungszeugnisses der Belegart O benötigen wir die Adresse der empfangenden Behörde und die Angabe eines Geschäftszeichens.

Es ist ein Ausweisdokument vorzulegen und eine Gebühr von 13,00 € zu entrichten.
Je nach Belegart 1 (für eigene Zwecke) oder 9 (zur Vorlage bei einer Behörde) wird die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zu Ihnen nach Hause oder auf eine andere Behörde geschickt.
Für die Beantragung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister der Belegart 9 benötigen wir die Adresse der empfangenden Behörde und die Angabe eines Geschäftszeichens mit.

Ihr persönliches Erscheinen ist notwendig. Bei Beantragung unter dem 16. Lebensjahr werden die Unterschriften beider Elternteile benötigt.

Die Gebühr hierfür beträgt
bei Personen unter 24 Jahren 22,80 €,
bei Personen über 24 Jahren 37,00 €.
Je nach Alter hat der Ausweis unterschiedliche Gültigkeiten:
- unter 24 Jahren 6 Jahre
- über 24 Jahren 10 Jahre
Es besteht die Möglichkeit, sich einen vorläufigen Personalausweis ausstellen zu lassen. Die Gebühr beträgt 10,00 €.
Um Ihre Identität zu belegen muss der aktuellen Personalausweis / Reisepass vorgelegt werden. Bei Erstbeantragung von Kindern, die noch keinen Ausweis haben, benötigen wir eine Original-Geburtsurkunde.
Wir benötigen ein aktuelles (nicht älter als 1 Jahr!) biometrisches Lichtbild mit neutralem, hellem Hintergrund und die Angaben Ihrer Größe und Augenfarbe.
Nach der Passverwaltungsvorschrift § 1 erteilen Passbehörden keine verbindlichen Auskünfte über die geltenden Reisebestimmungen anderer EU-Mitgliedsstaaten und ausländischer Staaten. Hierüber haben sich Reisende bei den Behörden des Zielstaats zu erkundigen.
Welches Dokument Sie mit oder ohne Fingerabdrücke in welchem Land zum Einreisen nutzen können, erfahren Sie unter www.auswaertiges-amt.de.

Um die Online-Ausweisfunktion zu nutzen, müssen Sie folgende Voraussetzungen schaffen:

- Online-Ausweisfunktion aktivieren
- Kartenlesegerät bestellen / mobiles Endgerät ggf. per NFC-Verbindung möglich
- Transport-PIN in persönliche PIN ändern
- AusweisApp2 installieren
Achtung: zum Online-Ausweisen benötigen Sie immer eine Internetverbindung.
Link zur AusweisApp: https://www.ausweisapp.bund.de/ausweisapp2/

Die Gebühr für Personen
- unter 24 Jahren beträgt 37,50 € (Gültigkeit 6 Jahre)
- über 24 Jahre beträgt 70,00 € (Gültigkeit 10 Jahre)

Die beantragende Person muss persönlich erscheinen, da sie Ihre Unterschrift vor Ort leisten muss.
Wir benötigen ein aktuelles biometrisches Lichtbild mit neutralem, hellem Hintergrund nicht älter wie 1 Jahr sowie die Angabe von Ihrer Körpergröße und Augenfarbe. Um Ihre Identität zu belegen muss der aktuelle Personalausweis / Reisepass vorgelegt werden. Bei Erstbeantragung von Kindern, die noch keinen Ausweis haben, benötigen wir eine Original-Geburtsurkunde. Bitte beachten Sie, dass wir (ab einem Alter von 6 Jahren) Ihre Fingerabdrücke einscannen müssen.
Bei Beantragung vor Vollendung des 18. Lebensjahr werden die Unterschriften der Erziehungsberechtigten / gesetzlichen Vertreter benötigt, oder eine Vollmacht des verhinderten Erziehungsberechtigten / gesetzlichen Vertreters.
Es besteht die Möglichkeit, sich einen vorläufigen Reisepass im Zuge der Beantragung eines "üblichen" Reisepasses ausstellen zu lassen. Die Gebühr beträgt 26,00€ und es wird ein weiteres biometrisches Lichtbild benötigt. Beim vorläufigen Reisepass gelten besondere Bedingungen, die eingehalten werden müssen:
- kann der Reisepass, auch im Expressverfahren, nicht rechtzeitig vor Reisebeginn fertig gestellt werden, besteht die Möglichkeit, dass für Sie ein vorläufiger Reisepass sofort ausgestellt und ausgehändigt wird. Das Bürgeramt kann für die Notwendigkeit der Ausstellung von Ihnen geeignete Nachweise verlangen, wie Flugtickets oder andere Reiseunterlagen. Die Gültigkeitsdauer des vorläufigen Reisepasses wird dem Reisezweck angepasst und darf nicht mehr als ein Jahr betragen. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht möglich.
Für die "ganz Eiligen" kann ein Express-Reisepass beantragt werden. Er ist in der Regel innerhalb von 5 Werktagen fertig. Die Gebühren betragen für Personen unter 24 Jahren 69,50 €, bei Personen über 24 Jahren 102,00 €.

Das Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 8. Oktober 2023 (vgl. Bundesgesetzblatt Teil I 2023, Nr. 271, vom 12. Oktober 2023) sieht vor, dass der Kinderreisepass zum 01.01.2024 wegfallen wird.

Für Kinder muss dann ein normaler Reisepass oder Personalausweis mit einer Gültigkeit von 6 Jahren beantragt werden.
Bitte beachten Sie für zukünftige Auslandsreisen, dass die Bearbeitung bis Lieferung des: Reisepasses im Moment bis zu 4 Wochen Personalausweis im Moment bis zu 3 Wochen beträgt.

Hierfür ist eine Gebühr von 10,00 € zu entrichten. Für die Führerschein-Meldebescheinigungen wird zusätzlich der von Ihnen ausgefüllte Antrag zur Fahrerlaubnis benötigt, ein biometrisches Lichtbild und ihr Personalausweis.

Der Fischereischein kann für ein, fünf oder zehn Jahre ausgestellt werden. Ein Jugendfischereischein kann für ein oder fünf Jahre ausgestellt werden.

Voraussetzungen zur Erteilung eines Fischereischeines:
Der/die Antragsteller/in
- muss mindestens 10 Jahre alt sein
- in Niddatal wohnen bzw. angeln wollen
- einen Nachweis über die bestandene Fischereiprüfung besitzen (gilt nicht für Jugendfischereischeine)
- ein Passbild vorlegen
- die erforderliche Gebühr entrichten
Bei Jugendfischereischeinen ist die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
Gebühren für Jugend-Jahresfischereischein:
- Fischereiabgabe 3,50 €
- Verwaltungsgebühr 4,00 €
Gebühren für Jugend-Fünf-Jahresfischereischein:
- Fischereiabgabe 17,00 €
- Verwaltungsgebühr 6,00 €
Gebühren für Jahresfischereischein:
- Fischereiabgabe 7,50 €
- Verwaltungsgebühr 10,00 €
Gebühren für Fünfjahresfischereischein:
- Fischereiabgabe 27,00 €
- Verwaltungsgebühr 18,00 €
Gebühren für Zehnjahresfischereischein:
- Fischereiabgabe 50,00 €
- Verwaltungsgebühr 36,00 €

Bringen Sie zur Meldung Ihres Gewerbes ein Ausweisdokument mit.
- evtl. Erlaubnis / Handwerkskarte / Aufenthaltserlaubnis
- evtl. Führungszeugnis

Die Gebühr für die Gewerbemeldung beträgt 28,00 €. Sollten Sie eine (Eingangs-)Bestätigung benötigen, kostet diese 8,00 € zusätzlich.
Bitte beachten Sie, dass Sie bei Verlegung des Gewerbes das Gewerbe beim vorherigen Gewebeamt abmelden müssen und beim neuen Gewerbeamt neu anmelden müssen. Es erfolgt hier keine automatische Übermittlung.

Bei Umzügen innerhalb des Wetteraukreises nach Niddatal oder innerhalb Niddatals besteht die Möglichkeit gleichzeitig mit der An- bzw. Ummeldung des Wohnsitzes die neue Adresse im Kraftfahrzeugschein eintragen zu lassen.
Eine zusätzliche Vorsprache in einer der Zulassungsstellen des Wetteraukreises ist in diesen Fällen damit nicht mehr notwendig.

Dazu benötigen wir Ihren Personalausweis oder Reisepass und Ihren KfZ-Schein. Es ist eine Gebühr von 10,80 € zu entrichten.

Auf der Grundlage des § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) müssen die Meldebehörden einmal jährlich die Einwohnerinnen und Einwohner über die Möglichkeit der Eintragung von Übermittlungssperren nach diesem Gesetz unterrichten, damit sie diese auch wahrnehmen können.
Mit einer Übermittlungssperre (§ 42 Abs. 3 und § 50 Abs. 5 BMG) kann jede Bürgerin und jeder Bürger auf einen schriftlichen Antrag hin formlos und ohne Angabe von Gründen der Weitergabe seiner Daten widersprechen. Die eingetragene Übermittlungssperre hat so lange Bestand im Melderegister, bis sie widerrufen wird.

Folgende Übermittlungssperren können eingetragen werden:
1. an die Religionsgesellschaften des glaubensverschiedenen Familienangehörigen (§ 42 Abs. 3 BMG). Betroffene Familienangehörige (Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder), die nicht derselben öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft des anderen Familienmitgliedes oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, können verlangen, dass ihre Daten nicht der Kirche übermittelt werden, der das andere Familienmitglied angehört. Beispiel: Der Ehemann ist römisch-katholischen, seine Ehefrau evangelischen Glaubens. Die Ehefrau kann verlangen, dass ihre Daten grundsätzlich nicht der katholischen Kirche übermittelt werden. Der Ehemann kann seinerseits verlangen, dass seine Daten grundsätzlich nicht der evangelischen Kirche übermittelt werden. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Die Beantragung dieser Übermittlungssperre ist ohne Angabe von Gründen möglich. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
2. an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene (§ 50 Abs. 1 BMG). Die Meldebehörde darf Parteien, anderen Trägern von Wahlvorschlägen und Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen zum Deutschen Bundestag, zum Europäischen Parlament, mit Landtags- und Kommunalwahlen sowie mit Ausländerbeiratswahlen und für Abstimmungen sowie Bürger- und Volksentscheiden in den sechs der Wahl vorhergehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familienname, Doktorgrad und derzeitige Anschrift von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Empfängerin oder der Empfänger hat die Daten bis spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen oder zu vernichten. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Die Beantragung dieser Übermittlungssperre ist ohne Angabe von Gründen möglich. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
3. aus Anlass eines Alters- oder Ehejubiläums an Mitglieder gewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften (Mandatsträger), Presse und Rundfunk (§ 50 Abs. 2 BMG). Wenn Einwohnerinnen oder Einwohner ein Alters- oder Ehejubiläum haben, darf die Meldebehörde an Mitglieder parlamentarischer Vertretungskörperschaften sowie von Presse, Rundfunk und anderer Medien eine auf folgende Daten beschränkte Auskunft erteilen: Vor- und Familienname, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Die Ehrung von Altersjubiläen beginnt frühestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres und die Ehrung von Ehejubiläen erstmals aus Anlass der Goldenen Hochzeit. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Die Beantragung dieser Übermittlungssperre ist ohne Angabe von Gründen möglich. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
4. an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG) Adressbuchverlagen darf Auskunft über Vor- und Familienname, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sämtlicher volljähriger Einwohnerinnen und Einwohner erteilt werden. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressverzeichnissen in Buchform verwendet werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Die Beantragung dieser Übermittlungssperre ist ohne Angabe von Gründen möglich. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
5. Datenübermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG) Das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr erhält zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial für den Freiwilligen Wehrdienst einmal im Jahr regelmäßig bis zum 31.03. die Daten von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, von der Meldebehörde übermittelt. Machen betroffene Personen von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch, dann unterbleibt die Datenübermittlung. Die Beantragung dieser Übermittlungssperre ist ohne Angabe von Gründen möglich. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Grundsätzlich ist die Übermittlungssperre bei Umzug bzw. Anmeldungen in anderen Gemeinden oder Städten neu zu beantragen. Zuständig für die Eintragung der Übermittlungssperre ist das Bürgerbüro. Für die Beantragung von Übermittlungssperren wird ein Vordruck im Bürgerbüro oder auf der Internetseite der Stadt Niddatal bereit gehalten. Die Antragstellung kann auch formlos schriftlich vorgenommen werden. Die Eintragung der Übermittlungssperre ist gebührenfrei. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geben unter der Rufnummer 06034/91240 oder per Email unter info@niddatal.de weitere Auskünfte.

Gebühren sind grundsätzlich im Voraus zu entrichten.