Der ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Anteils der Stadt (10 %) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes nach den Grundstücksflächen verteilt. Soweit in einem Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, wird die Verteilung nach den Geschossflächen vorgenommen.
Kostenerstattungsbeträge nach §§ 135 a-c BauGB (Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) Die erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrundegelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.