Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
- Grundsteuermessbetrag x 450 v. H. (Hebesatz)
Grundsteuer B für (bebaute) Grundstücke
- Grundsteuermessbetrag x 542 v. H. (Hebesatz)
Gewerbesteuer nach Ertrag
- Gewerbesteuermessbetrag x 380 v. H. (Hebesatz)
Der Grundsteuermessbetrag und der Gewerbesteuermessbetrag werden von dem zuständigen Finanzamt ermittelt und festgesetzt.
Die Hebesätze werden von der Stadtverordnetenversammlung im Rahmen der Beschlussfassung der Haushaltssatzung festgesetzt.
Der Messbetrag und der Hebesatz sind die Grundlage für die Festsetzung (Bescheiderstellung) der Grund- und Gewerbesteuer durch die Verwaltung.