Die Aufgabe des Schiedsamtes besteht in der außergerichtlichen Durchführung von Schlichtungsverfahren sowohl in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten als auch in Strafsachen, mit dem Ziel, als Gütestelle die Streitigkeit zwischen den Parteien einvernehmlich beizulegen, um die Inanspruchnahme der Gerichte entbehrlich zu machen.
Erst im Falle der Erfolglosigkeit eines solchen Verfahrens ist anschließend die Erhebung einer Klage vor Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit zulässig.
Die sachliche Zuständigkeit des Schiedsamtes in Strafsachen ist begrenzt auf Schlichtungsverfahren bei den in § 380 Abs. 1 StPO (Strafprozeßordnung) genannten Vergehen wie:
Hausfriedensbruch, Beleidigung (einfache Beleidigung, Behaupten oder Verbreiten ehrenrühriger Tatsachen, üble Nachrede, Verleumdung),Örtlich zuständig ist das Schiedsamt, in dessen Bezirk die Gegenpartei wohnt, bzw. bei Ansprüchen aus Miet- und Pachtverhältnissen über Räume, das Schiedsamt, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.
Die Antragstellung erfolgt schriftlich oder zur Niederschrift beim Büro des Schiedsamtes unter Leistung eines Vorschusses in Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten (Gebühren und Auslagen, derzeit 75,00 EUR).
Kontaktdaten/Anschrift
Schiedsamt
Hauptstraße 2
61194 Niddatal
Tel.: 06034/9124-54
E-Mail: schiedsamt@niddatal.de
Zuständiges Amtsgericht
Amtsgericht Friedberg
Bad Homburger Straße 18
61169 Friedberg
Position | Name |
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Schiedsmann | Thomas Koch |
Stellvertretende Schiedsfrau | Katrin Stephan |