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Barrierefreiheit

Erklärung zur Barrierefreiheit

 

Diese Erklärung zur digitalen Barrierefreiheit gilt für die unter "www.niddatal.de" veröffentlichte Website des Magistrats der Stadt Niddatal.

Als öffentliche Stelle im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/2102 sind wir bemüht, unsere Websites und mobilen Anwendungen im Einklang mit den Bestimmungen des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes (HessBGG) sowie der Hessischen Verordnung über barrierefreie Informationstechnik (BITV HE 2019) zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 barrierefrei zugänglich zu machen.

 

Unsere Website bietet derzeit folgende Möglichkeiten:

  • Textgröße anpassen
    Sie können den Text mit den Tasten STRG und + (ganz rechts auf dem Nummernfeld) vergrößern. Das Bild passt sich automatisch an. Mit STRG und – wird der Text wieder kleiner.
  • Vorlesen lassen
    Mit Vorlese-Programmen können Sie sich die Inhalte unserer Seite vorlesen lassen. Die Seiten sind so strukturiert, dass Sie die wichtigsten Informationen am Anfang finden.
  • Ohne Maus navigieren
    Sie können unser Menü nicht nur mit der Maus, sondern auch mit der Tab-Taste bedienen. Jeder Klick der Tab-Taste führt Sie in der Navigation einen Schritt weiter. Wenn Sie die Seite erreichen, die Sie aufrufen möchten, drücken Sie Enter. Zum Scrollen nutzen Sie bitte die Pfeiltasten.
  • Links hervorheben
    Interne und externe Links werden farblich kenntlich gemacht. Zusätzliche Informationen enthält das so genannte Title-Attribut, das in grafischen Browsern angezeigt wird, sobald die Maus auf den Link zeigt. Nutzer von assistiven Programmen müssen unter Umständen Zusatzfunktionen aktivieren, um diese Informationen zu erhalten.

 

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen:
Die Anforderungen der Barrierefreiheit ergeben sich aus § 3 Absätze 1 bis 4 und § 4 der BITV HE 2019, die auf Grundlage von § 14 des HessBGG erlassen wurde. Die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen beruht auf einer im Zeitraum vom 28.09.2026 bis 02.10.2026 durchgeführten Selbstbewertung.

 

Nicht barrierefreie Inhalte:
Aufgrund der Überprüfung ist die Website mit den zuvor genannten Anforderungen wegen der folgenden Unvereinbarkeiten und Ausnahmen teilweise vereinbar.

1. Unvereinbarkeit mit der BITV HE 2019
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind unvereinbar mit § 3 Absatz 1 der BITV HE 2019 und aus nachfolgenden Gründen nicht barrierefrei:

  • Bild-Dateien:
    a) Beschreibung: Ältere Bild-Dateien, die vor dem 06.10.2026 eingestellt wurden, sind teilweise nicht barrierefrei (z. B. fehlende Tags oder Alternativtexte).
    b) Maßnahmen: Neu eingestellte Dokumente werden sukzessive in barrierefreier Form bereitgestellt.
  • PDF-Dokumente:
    a) Beschreibung: Ältere PDF-Dokumente oder ältere Formulare, die vor dem 05.10.2026 eingestellt wurden, sind teilweise nicht barrierefrei (z. B. fehlende Tags oder Alternativtexte).
    b) Maßnahmen: Neu eingestellte Dokumente werden sukzessive in barrierefreier Form bereitgestellt.
  • Kartenanwendungen:
    a) Beschreibung: Die Bebauungspläne sowie die Ortspläne sind für blinde oder sehbehinderte Nutzende nicht vollständig barrierefrei bedienbar.

2. Unverhältnismäßige Belastung
Die nachfolgenden Teilbereiche sind nicht barrierefrei gestaltet, da es eine unverhältnismäßige Belastung gemäß § 3 Absatz 5 BITV HE 2019 darstellen würde.

  • Archivmaterial:
    a) Beschreibung: Eingescannte historische Dokumente des Stadtarchivs werden nicht nachträglich barrierefrei aufbereitet.
    b) Begründung: Der Aufwand hierfür stellt eine unverhältnismäßige Belastung im Sinne der gesetzlichen Vorschriften dar.

 

Datum der Erstellung der Erklärung zur Barrierefreiheit:
Diese Erklärung wurde am 06.10.2026 erstellt. Die Erklärung wird jährlich sowie bei wesentlichen Änderungen der Website aktualisiert.

 

Feedback und Kontaktangaben (Feedback-Mechanismus):
Sie möchten uns noch bestehende Barrieren mitteilen oder nicht barrierefreie Inhalte in einem barrierefreien Format anfordern? Sprechen Sie uns gerne an:

Wir werden uns bemühen, Ihre Anfrage schnellstmöglich (in der Regel innerhalb von vier Wochen) zu prüfen und die Barriere zu beheben oder Ihnen eine barrierefreie Alternative anzubieten.

 

Durchsetzungsverfahren:
Wenn auch nach Ihrem Feedback an den oben genannten Kontakt keine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde, können Sie die Durchsetzungs- und Überwachungsstelle Barrierefreie Informationstechnik einschalten. Sie haben nach Ablauf einer Frist von sechs Wochen das Recht sich direkt an die Durchsetzungs- und Überwachungsstelle zu wenden. Unter Einbeziehung aller Beteiligten versucht die Durchsetzungsstelle, die Umstände der fehlenden Barrierefreiheit zu ermitteln, damit der Träger diese beheben kann.

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