Steuerliche Abgaben
Grund- und Gewerbesteuer
Der Grundsteuermessbetrag und der Gewerbesteuermessbetrag werden von dem zuständigen Finanzamt ermittelt und festgesetzt. Die Hebesätze werden von der Stadtverordnetenversammlung im Rahmen der Beschlussfassung der Haushaltssatzung festgesetzt. Der Messbetrag und der Hebesatz sind die Grundlage für die Festsetzung (Bescheid-Erstellung) der Grund- und Gewerbesteuer durch die Verwaltung. Nachfolgend finden Sie die aktuellen Hebesätze:
Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
- Grundsteuermessbetrag x 395 v. H. (Hebesatz)
Grundsteuer B für (bebaute) Grundstücke
- Grundsteuermessbetrag x 480 v. H. (Hebesatz)
Gewerbesteuer nach Ertrag
- Gewerbesteuermessbetrag x 380 v. H. (Hebesatz)
Hundesteuer
Für den ersten Hund
60,00 Euro
Für den zweiten Hund
95,00 Euro
Für den dritten Hund
105,00 Euro
Für jeden weiteren Hund
105,00 Euro
Für gefährliche Hunde
750,00 Euro
Spielapparatesteuer
Die Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwert finden Sie unter Ortsrecht und Satzungen.
Öffnungszeiten
Mo.: 07:30 bis 12:00 & 13:00 bis 16:00 Uhr
Di.: 07:30 bis 12:00 & 13:00 bis 18:00 Uhr
Mi.: 07:30 bis 12:00 & 13:00 bis 16:00 Uhr
Do.: 07:30 bis 12:00 & 13:00 bis 16:00 Uhr
Fr.: 07:30 bis 12:00 Uhr
Kontakt
Der Magistrat der Stadt Niddatal
Im Kloster 6, 61194 Niddatal
Telefon +49 6034 9124-0
E-Mail: info@niddatal.de
