Telefon: +49 6034 9124-0   I   E-Mail: info@niddatal.de

Schiedsamt

Terminvereinbarung

Termine beim Schiedsamt sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Telefon: +49 6034 9124-100
E-Mail: vorzimmer@niddatal.de

Amtsräume
Stadtverwaltung Niddatal
Im Kloster 6, 61194 Niddatal

Zuständiges Amtsgericht
Amtsgericht Friedberg
Homburger Straße 18
61169 Friedberg

Ansprechpersonen

Schiedsmann
Thomas Koch
Telefon: +49 6034 9124-621
E-Mail: schiedsamt@niddatal.de


Stellv. Schiedsfrau
Katrin Stephan
Telefon: +49 6034 9124-621
E-Mail: schiedsamt@niddatal.de

Schiedsamtsangelegenheiten

Die Aufgabe des Schiedsamtes besteht in der außergerichtlichen Durchführung von Schlichtungsverfahren, sowohl in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, als auch in Strafsachen mit dem Ziel, als Gütestelle die Streitigkeit zwischen den Parteien einvernehmlich beizulegen, um die Inanspruchnahme der Gerichte entbehrlich zu machen. Erst im Falle der Erfolglosigkeit eines solchen Verfahrens ist anschließend die Erhebung einer Klage vor Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit zulässig.

Die sachliche Zuständigkeit des Schiedsamtes in Strafsachen ist begrenzt auf Schlichtungsverfahren
bei den in § 380 Abs. 1 StPO (Strafprozessordnung) genannten Vergehen wie:

  • Hausfriedensbruch
  • Beleidigung (einfache Beleidigung, Behaupten oder Verbreiten ehrenrühriger Tatsachen, üble Nachrede, Verleumdung)
  • Verletzung des Briefgeheimnisses
  • vorsätzliche und fahrlässige Körperverletzung (außer in besonders schweren Fällen)
  • Bedrohung
  • Sachbeschädigung

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist die Zuständigkeit des Schiedsamts gegeben bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor dem Amtsgericht oder in Streitigkeiten über Ansprüche wegen

  • der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelten Einwirkungen, sofern es sich nicht um Einwirkungen eines gewerblichen Betriebs handelt
  • Überwuchses nach § 910 BGB
  • Hinüberfalls nach § 911 BGB
  • eines Grenzbaums nach § 923 BGB
  • sowie der im Hessischen Nachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen eines gewerblichen Betriebes handelt

Außerdem ist die Zuständigkeit gegeben in sonstigen Schlichtungsverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche, sofern sie nicht zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gehören oder an ihnen Behörden oder Organe des Bundes, der Länder oder der Gemeinden oder von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts beteiligt sind.

Örtlich zuständig ist das Schiedsamt, in dessen Bezirk die Gegenpartei wohnt, bzw. bei Ansprüchen aus Miet- und Pachtverhältnissen über Räume, das Schiedsamt, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.

Die Antragstellung erfolgt schriftlich oder zur Niederschrift beim Büro des Schiedsamtes unter Leistung eines Vorschusses in Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten (Gebühren und Auslagen, derzeit 80,00 Euro).

Öffnungszeiten

Mo.: 07:30 bis 12:00 & 13:00 bis 16:00 Uhr
Di.:  07:30 bis 12:00 & 13:00 bis 18:00 Uhr
Mi.:  07:30 bis 12:00 & 13:00 bis 16:00 Uhr
Do.: 07:30 bis 12:00 & 13:00 bis 16:00 Uhr
Fr.:  07:30 bis 12:00 Uhr

Kontakt

Der Magistrat der Stadt Niddatal
Im Kloster 6, 61194 Niddatal

Telefon +49 6034 9124-0
E-Mail: info@niddatal.de

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